====== Fristenregelung ====== Die [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) enthält für das schriftliche Verfahren einer Verletzungsklage nach Regel 12 EPGVO [-> [[Austausch von Schriftsätzen (Verletzungsklage)]]] ein austariertes [[Fristenregime]] mit ausreichenden Fristen nach Regel 23 [-> [[Einreichung der Klageerwiderung]]] und 29 EPGVO [-> [[Einreichung der Erwiderung auf die Widerklage auf Nichtigerklärung, Replik auf die Erwiderung und Duplik auf die Replik]]]. Dabei ist für die Klagerwiderung bereits nach Regel 23 EPGVO mit drei Monaten die längste Frist vorgesehen. ===== siehe auch ===== -> [[Fristenregime]] \\ Die EPGVO enthält für das schriftliche Verfahren einer Verletzungsklage nach Regel 12 EPGVO ein austariertes Fristenregime.