====== Fristen und Wirkung des Wiederaufnahmeantrags ====== Artikel 81 (2) des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] legt die Fristen für die Einreichung eines Wiederaufnahmeantrags fest und beschreibt dessen Wirkung. **Artikel 81 (2)** Der Wiederaufnahmeantrag ist binnen zehn Jahren ab dem Zeitpunkt der Entscheidung, spätestens jedoch zwei Monate ab dem Zeitpunkt des Bekanntwerdens der neuen Tatsache oder des Verfahrensfehlers einzureichen. Ein solcher Antrag hat keine aufschiebende Wirkung, es sei denn, das Berufungsgericht entscheidet anders. ===== siehe auch ===== Artikel 81 -> [[Wiederaufnahme des Verfahrens]] \\ Regelt die Bedingungen, unter denen ein Verfahren nach einer Endentscheidung des Gerichts wiederaufgenommen werden kann.