====== Fristen für die Zahlung der Gerichtsgebühren ====== Regel 371 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt die Fristen für die Zahlung der Gerichtsgebühren fest. Regel 371.1 EPGVO -> [[Zeitpunkt der Zahlung]] \\ Beschreibt den Zeitpunkt der Zahlung der Festgebühren und Gebühren für andere Verfahren und Verfahrenshandlungen. Regel 371.2 EPGVO -> [[Einreichung des Zahlungsnachweises]] \\ Regelt die Einreichung des Zahlungsnachweises zusammen mit dem entsprechenden Schriftsatz oder Antrag. Regel 371.3 EPGVO -> [[Zahlung in dringenden Fällen]] \\ Erläutert die Regelungen zur Zahlung in dringenden Fällen, bei denen eine Zahlung im Voraus nicht möglich ist. Regel 371.4 EPGVO -> [[Zahlung der streitwertabhängigen Gebühr]] \\ Beschreibt die Zahlung der streitwertabhängigen Gebühr gemäß der Berechnung des Wertes durch den Kläger. Regel 371.5 EPGVO -> [[Prozesskostenhilfe und Zahlungsfristen]] \\ Regelt die Ausnahmen von den Zahlungsfristen bei eingereichtem Antrag auf Prozesskostenhilfe. ===== siehe auch ===== EPGVO, Teil 6 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#TEIL 6 – GEBÜHREN UND PROZESSKOSTENHILFE|Gebühren und Prozesskostenhilfe]] \\ Legt die Anforderungen an die Zahlung der Gerichtsgebühren, die Erstattung von Gebühren und die Bedingungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe fest.