====== Fristen für die Replik auf die Erwiderung ====== Regel 55 (3) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) legt die Frist für die Einreichung der Replik auf die Erwiderung fest. **Regel 55 (3) EPGVO** Der Kläger reicht die Replik auf die Erwiderung innerhalb von einem Monat nach Zustellung der Erwiderung ein. ===== siehe auch ===== Regel 55 EPGVO -> [[Einreichung der Erwiderung auf den Antrag auf Änderung des Patents, Replik auf die Erwiderung und Duplik auf die Replik]] \\ Regelt die Fristen und Anforderungen für die Einreichung der Erwiderung auf den Antrag auf Änderung des Patents, der Replik und der Duplik.