====== Fristen für die Einreichung eines Überprüfungsantrags ====== Regel 259 (2) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) legt die Fristen fest, innerhalb derer ein Antrag auf Überprüfung eingereicht werden muss. **Regel 259 (2) EPGVO** Der Antrag auf Überprüfung muss innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung der Entscheidung des Gerichts erster Instanz eingereicht werden. Eine Verlängerung dieser Frist ist nur in Ausnahmefällen möglich. ===== siehe auch ===== Regel 259 EPGVO -> [[Überprüfung der Entscheidung des Gerichts erster Instanz]] \\ Beschreibt das Verfahren zur Überprüfung einer Entscheidung des Gerichts erster Instanz durch das Berufungsgericht.