====== Fristen für die Duplik auf die Replik ====== Regel 55 (5) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) legt die Frist für die Einreichung der Duplik auf die Replik fest. **Regel 55 (5) EPGVO** Der Beklagte reicht die Duplik auf die Replik innerhalb von einem Monat nach Zustellung der Replik ein. ===== siehe auch ===== Regel 55 EPGVO -> [[Einreichung der Erwiderung auf den Antrag auf Änderung des Patents, Replik auf die Erwiderung und Duplik auf die Replik]] \\ Regelt die Fristen und Anforderungen für die Einreichung der Erwiderung auf den Antrag auf Änderung des Patents, der Replik und der Duplik.