====== Frist zur Einreichung einer Klageerwiderung ====== Regel 19.6 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) legt fest, dass die Frist für die Klageerwiderung durch einen Einspruch nicht beeinflusst wird, es sei denn, der Berichterstatter entscheidet anders. **Regel 19.6 EPGVO** Die Frist zur Einreichung einer Klageerwiderung [Regel 23] wird von der Erhebung eines Einspruchs nicht berührt, sofern der Berichterstatter nichts anderes entscheidet. Die Frist für die Einreichung einer Klageerwiderung wird durch die Einreichung eines Vorab-Einwands nicht beeinflusst, es sei denn, der Berichterstatter entscheidet anders [Regel 19 (6) EPGVO - anwendbar mutatis mutandis bei Nichtigkeitsklagen gemäß Regel 48 EPGVO].((EPG, Zentralkammer Paris, Beschl. v. 13. November 2023 – UPC_CFI_255/2023)) ===== siehe auch ===== Regel 19 EPGVO -> [[Einspruch]] \\ Beschreibt das Verfahren zur Erhebung eines Einspruchs gegen die Klageschrift.