====== Frist für die Einreichung der Erwiderung ====== Regel 49 (1) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) legt die Frist für die Einreichung der Erwiderung auf eine Nichtigkeitsklage durch den Beklagten fest. **Regel 49 (1) EPGVO** Der Beklagte hat die Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Klage auf Nichtigerklärung einzureichen. ===== siehe auch ===== Regel 49 EPGVO -> [[Einreichung der Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage]] \\ Beschreibt die Fristen und möglichen Inhalte für die Einreichung der Erwiderung auf eine Nichtigkeitsklage durch den Beklagten.