====== Frist für die Einreichung ====== Regel 49.1 EPGVO legt fest, dass der Beklagte die Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Klage auf Nichtigerklärung einreichen muss. **Regel 49.1 EPGVO** Der Beklagte hat die [[Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage]] innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der [[Klage auf Nichtigerklärung]] einzureichen. ===== siehe auch ===== Regel 49 -> [[Einreichung der Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage]] \\ Legt fest, dass der Beklagte die Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Klage auf Nichtigerklärung einreichen muss.