====== Frist für die Berufungserwiderung bei längerer Frist ====== Regel 235.1 EPGVO beschreibt die Frist für die Einreichung der Berufungserwiderung, wenn die Berufungsbegründung gemäß Regel 224.2(a) zugestellt wurde. **Regel 235.1 EPGVO** Innerhalb von drei Monaten ab Zustellung der Berufungsbegründung gemäß Regel 224.2(a) kann jede andere Partei des Verfahrens vor dem Gericht erster Instanz (im Folgenden „Berufungsbeklagter“) eine Berufungserwiderung einreichen, die dem Berufungskläger zugestellt wird. ===== siehe auch ===== Regel 235 -> [[Berufungserwiderung]] \\ Beschreibt die Fristen und Bedingungen für die Einreichung der Berufungserwiderung durch den Berufungsbeklagten.