====== Frist für die Berufung ====== Regel 21 (2) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) legt die Frist fest, innerhalb derer die Berufung eingelegt werden muss. **Regel 21 (2) EPGVO** Die Berufung muss innerhalb von 15 Tagen nach Zustellung der Entscheidung oder Anordnung des Berichterstatters eingelegt werden. ===== siehe auch ===== Regel 21 EPGVO -> [[Berufung gegen eine Entscheidung oder Anordnung aufgrund eines Einspruchs]] \\ Erlaubt die Berufung gegen eine Entscheidung des Berichterstatters, dem Einspruch stattzugeben oder ihn zurückzuweisen.