====== Frist für die Antragstellung ====== Regel 245 (2) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) legt die Frist fest, innerhalb der ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gestellt werden muss, und beschreibt die Bedingungen für eine mögliche Fristverlängerung. **Regel 245 (2) EPGVO** Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens muss innerhalb von zwei Monaten nach Kenntnisnahme der Gründe für die Wiederaufnahme gestellt werden. Das Gericht kann diese Frist in Ausnahmefällen verlängern. ===== siehe auch ===== Regel 245 EPGVO -> [[Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens]] \\ Erlaubt einer Partei, die durch eine Endentscheidung des Gerichts erster Instanz oder des Berufungsgerichts beschwert ist, einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu stellen.