====== Frist für die Anfechtung ====== Regel 234 (2) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) legt die Frist fest, innerhalb derer der Berufungskläger die Anfechtung einreichen muss. **Regel 234 (2) EPGVO** Die Anfechtung muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingereicht werden. ===== siehe auch ===== Regel 234 EPGVO -> [[Anfechtung der Entscheidung, eine Berufung als unzulässig zurückzuweisen]] \\ Erlaubt dem Berufungskläger, die Entscheidung, eine Berufung als unzulässig zurückzuweisen, anzufechten.