====== Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung ====== Regel 320 (2) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) legt fest, dass der Antrag innerhalb eines Monats nach Beseitigung des Grundes für das Fristversäumnis, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der versäumten Frist, eingereicht werden muss. **Regel 320 (2) EPGVO** Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand muss innerhalb eines Monats nach Beseitigung des Grundes für das Fristversäumnis, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der versäumten Frist, eingereicht werden. Innerhalb dieser Frist ist eine Gebühr für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Teil 6 zu entrichten. ===== siehe auch ===== Regel 320 EPGVO -> [[Wiedereinsetzung in den vorigen Stand]] \\ Erlaubt dem Gericht, einer Partei, die eine Frist versäumt hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, und beschreibt die Anforderungen an den Antrag und die Entscheidung des Gerichts.