====== Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung ====== Regel 320.2 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) regelt die Frist, innerhalb der ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingereicht werden muss. **Regel 320.2 EPGVO** Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand muss innerhalb eines Monats nach Beseitigung des Grundes für das Fristversäumnis, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der versäumten Frist, eingereicht werden. Innerhalb dieser Frist ist eine Gebühr für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Teil 6 zu entrichten. ===== siehe auch ===== Regel 320 -> [[Wiedereinsetzung in den vorigen Stand]] \\ Regelt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumnis einer Frist.