====== Freigabe einer Sicherheit ====== Regel 352.2 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) regelt die Möglichkeit, auf Antrag einer Partei die Freigabe einer Sicherheit anzuordnen. **Regel 352.2 EPGVO** Auf Antrag einer Partei kann das Gericht die Freigabe einer Sicherheit [Regel 158 EPGVO -> [[Sicherheitsleistung für die Kosten einer Partei]]] anordnen. Das Gericht hat die Befugnis, eine Sicherheit für Prozesskosten und andere Auslagen gemäß Regel 158 EPGVO [-> [[Sicherheitsleistung für die Kosten einer Partei]]] auf der Grundlage von Regel 352.2 EPGVO freizugeben.((EPG, Zentralkammer München, Beschl. v. 17. Dezember 2024 – UPC_CFI_252/2023)) Eine Sicherheit sollte freigegeben werden, wenn die Gründe für die Stellung der Sicherheit nicht mehr bestehen. Dies ist in der Regel der Fall, wenn ein endgültiges und unanfechtbares Urteil die Möglichkeit des Ereignisses, für das die Sicherheit angeordnet wurde, beseitigt hat. Darüber hinaus kann die Freigabe der Sicherheit auch dann erfolgen, wenn sich die Fakten und Umstände, die zur Anordnung der Sicherheitsstellung geführt haben, wesentlich geändert haben, so dass das Interessenverhältnis zugunsten der Freigabe der Sicherheit ausfällt.((EPG, Zentralkammer München, Beschl. v. 17. Dezember 2024 – UPC_CFI_252/2023)) ===== siehe auch ===== Regel 352 -> [[Von Sicherheitsleistung abhängige Bindungswirkung von Entscheidungen oder Anordnungen]] \\ Regelt die Bindungswirkung von Entscheidungen oder Anordnungen, die von einer Sicherheitsleistung abhängen.