====== Freigabe einer Sicherheit ====== Regel 352.2 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) regelt die Möglichkeit, auf Antrag einer Partei die Freigabe einer Sicherheit anzuordnen. **Regel 352.2 EPGVO** Auf Antrag einer Partei kann das Gericht die Freigabe einer Sicherheit anordnen. ===== siehe auch ===== Regel 352 -> [[Von Sicherheitsleistung abhängige Bindungswirkung von Entscheidungen oder Anordnungen]] \\ Regelt die Bindungswirkung von Entscheidungen oder Anordnungen, die von einer Sicherheitsleistung abhängen.