====== Freigabe einer Sicherheit ====== Regel 352 (2) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt, dass das Gericht auf Antrag einer Partei die Freigabe einer Sicherheit anordnen kann. **Regel 352 (2) EPGVO** Auf Antrag einer Partei kann das Gericht die Freigabe einer Sicherheit anordnen. ===== siehe auch ===== Regel 352 EPGVO -> [[Von Sicherheitsleistung abhängige Bindungswirkung von Entscheidungen oder Anordnungen]] \\ Erlaubt dem Gericht, die Bindungswirkung einer Entscheidung oder Anordnung von der Leistung einer Sicherheit abhängig zu machen.