====== Freie Beweiswürdigung ====== Artikel 76 (3) des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] legt fest, dass das Gericht die Beweise frei und unabhängig würdigt. **Artikel 76 (3)** Das Gericht würdigt die Beweise frei und unabhängig. ===== siehe auch ===== Artikel 76 -> [[Entscheidungsgrundlage und rechtliches Gehör]] \\ Regelt die Entscheidungsgrundlage und das rechtliche Gehör im Verfahren vor dem Gericht.