====== Fragen durch die Parteien ====== Regel 178.5 EPGVO erlaubt es den Parteien, unter der Leitung des Vorsitzenden Richters dem Zeugen Fragen zu stellen. **Regel 178.5 EPGVO** Unter der Leitung des Vorsitzenden Richters dürfen die Parteien dem Zeugen Fragen stellen. Der Vorsitzende Richter kann alle Fragen untersagen, die nicht auf die Erhebung zulässiger Beweismittel gerichtet sind. ===== siehe auch ===== Regel 178 -> [[Vernehmung von Zeugen]] \\ Beschreibt den Ablauf der Vernehmung von Zeugen, einschließlich der Feststellung der Identität des Zeugen und der Abgabe einer Erklärung zur Wahrheit der Aussage.