====== Fragen durch den Vorsitzenden Richter und Spruchkörper ====== Regel 178 (4) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt, dass der Vorsitzende Richter und die Richter des Spruchkörpers dem Zeugen Fragen stellen können. **Regel 178 (4) EPGVO** Der Vorsitzende Richter und die Richter des Spruchkörpers können dem Zeugen Fragen stellen. ===== siehe auch ===== Regel 178 EPGVO -> [[Vernehmung von Zeugen]] \\ Beschreibt den Ablauf der Vernehmung von Zeugen, einschließlich der Feststellung der Identität des Zeugen und der Abgabe einer Erklärung zur Wahrheit der Aussage.