====== Fortsetzung des Ausgangsverfahrens trotz Berufung ====== Artikel 74 (3) des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] erlaubt die Fortsetzung des Ausgangsverfahrens trotz Berufung gegen bestimmte Anordnungen. **Artikel 74 (3)** Die Berufung gegen eine Anordnung gemäß Artikel 49 Absatz 5 oder den Artikeln 59 bis 62 oder 67 hindert nicht die Fortsetzung des Ausgangsverfahrens. Bis zu einer Entscheidung des Berufungsgerichts über die angefochtene Anordnung darf das Gericht erster Instanz jedoch keine Entscheidung im Ausgangsverfahren erlassen. ===== siehe auch ===== Artikel 74 -> [[Wirkung der Berufung]] \\ Regelt die Wirkung der Berufung in Bezug auf ihre aufschiebende Wirkung und die Fortsetzung des Ausgangsverfahrens.