====== Fortsetzung der Nutzung von Patenten ====== Artikel 81 (4) des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] erlaubt Personen, die in gutem Glauben Patente nutzen, die Gegenstand einer zu überprüfenden Entscheidung sind, diese weiterhin zu nutzen. **Artikel 81 (4)** Personen, die in gutem Glauben Patente nutzen, die Gegenstand einer zu überprüfenden Entscheidung sind, soll gestattet werden, die Patente auch weiterhin zu nutzen. ===== siehe auch ===== Artikel 81 -> [[Wiederaufnahme des Verfahrens]] \\ Regelt die Bedingungen, unter denen ein Verfahren nach einer Endentscheidung des Gerichts wiederaufgenommen werden kann.