====== Fortsetzung der Berufung bei Aufhebung der Entscheidung ====== Regel 234.3 EPGVO erläutert die Fortsetzung der Berufung, wenn die Entscheidung aufgehoben wird. **Regel 234.3 EPGVO** Wird die Entscheidung, eine Berufung als unzulässig zurückzuweisen, aufgehoben, nimmt die Berufung ihren üblichen Verlauf. ===== siehe auch ===== Regel 234 -> [[Anfechtung der Entscheidung, eine Berufung als unzulässig zurückzuweisen]] \\ Beschreibt das Verfahren zur Anfechtung der Entscheidung, eine Berufung als unzulässig zurückzuweisen.