====== Fortführung des Verfahrens zwischen verbleibenden Parteien ====== Regel 310.2 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) regelt die Möglichkeit des Gerichts, das Verfahren zwischen den verbleibenden Parteien getrennt fortzuführen. **Regel 310.2 EPGVO** Gibt es mehr als zwei Verfahrensparteien, kann das Gericht entscheiden, dass (a) das Verfahren zwischen den verbleibenden Parteien getrennt fortgeführt wird und (b) die Aussetzung nur das Verfahren bezüglich der Partei betrifft, die nicht mehr besteht. ===== siehe auch ===== Regel 310 -> [[Tod oder Auflösung einer Partei]] \\ Regelt das Verfahren bei Tod oder Auflösung einer Partei.