====== Fortführung anhängiger Klagen ====== Artikel 83 (2) des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht|Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht]] (EPGÜ) stellt sicher, dass anhängige Klagen am Ende der Übergangszeit nicht beeinträchtigt werden. **Artikel 83 (2) EPGÜ** Klagen, die am Ende der Übergangszeit vor einem nationalen Gericht anhängig sind, werden durch den Ablauf der Übergangszeit nicht berührt. ===== siehe auch ===== Artikel 83 EPGÜ -> [[Übergangsregelung]] \\ Beschreibt die Übergangsregelungen, die nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens gelten, insbesondere das sogenannte "Opt-out" und "Opt-back-in".