====== Formerfordernisse ====== Artikel 77 des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] regelt die Formerfordernisse für die Entscheidungen und Anordnungen des Gerichts. Artikel 77 (1) -> [[Begründung und Schriftform der Entscheidungen]] \\ Legt fest, dass die Entscheidungen und Anordnungen des Gerichts im Einklang mit der Verfahrensordnung zu begründen und schriftlich abzufassen sind. Artikel 77 (2) -> [[Verfahrenssprache der Entscheidungen]] \\ Bestimmt, dass die Entscheidungen und Anordnungen des Gerichts in der Verfahrenssprache abgefasst werden. ===== siehe auch ===== EPGÜ, Teil 3, Kapitel VI -> [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht#Kapitel VI: Entscheidungen|Entscheidungen]] \\ Regelt, dass Entscheidungen des Einheitlichen Patentgerichts auf vorgebrachten Tatsachen beruhen, schriftlich begründet und durch Mehrheitsbeschluss getroffen werden, wobei abweichende Meinungen möglich sind; zudem sind Vergleiche, die Wiederaufnahme bei neuen Tatsachen und die Vollstreckbarkeit in allen Vertragsstaaten vorgesehen.