====== Form der Zustellung ====== Regel 339 (2) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) legt fest, dass die Zustellung durch elektronische Mittel erfolgen soll, sofern dies möglich ist. **Regel 339 (2) EPGVO** Die Zustellung erfolgt durch elektronische Mittel, sofern dies möglich ist. ===== siehe auch ===== Regel 339 EPGVO -> [[Zustellung von Entscheidungen und Anordnungen]] \\ Beschreibt die Zustellung von Entscheidungen und Anordnungen des Gerichts.