====== Form der Entscheidung ====== Regel 174 (3) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) regelt, dass die Entscheidung des Gerichts schriftlich ergeht und die wesentlichen Gründe für die Entscheidung enthält. **Regel 174 (3) EPGVO** Die Entscheidung des Gerichts über den Antrag auf Festsetzung von Schadenersatz ergeht schriftlich und enthält die wesentlichen Gründe für die Entscheidung. ===== siehe auch ===== Regel 174 EPGVO -> [[Entscheidung über den Antrag auf Festsetzung von Schadenersatz]] \\ Beschreibt das Verfahren und die Kriterien, nach denen das Gericht über einen Antrag auf Festsetzung von Schadenersatz entscheidet.