====== Folgen einer unrichtigen Erklärung ====== Regel 10 (4) der [[Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz]] (DOEPS) regelt, dass bei einer unrichtigen Erklärung eine Zuschlagsgebühr zu entrichten ist. Wird diese nicht rechtzeitig bezahlt, erlischt das europäische Patent mit einheitlicher Wirkung gemäß Regel 14. **Regel 10 (4) DOEPS** Stellt das Amt fest, dass die Kompensation aufgrund einer unrichtigen Erklärung gewährt wurde, so fordert es den Patentinhaber auf, zusammen mit der nächsten fälligen Jahresgebühr eine Zuschlagsgebühr zu entrichten, die sich aus dem Betrag der gezahlten Kompensation und einer in der Gebührenordnung zum einheitlichen Patentschutz festgelegten Verwaltungsgebühr zusammensetzt. Wird diese Zuschlagsgebühr nicht rechtzeitig entrichtet, so erlischt das europäische Patent mit einheitlicher Wirkung gemäß Regel 14. ===== siehe auch ===== Regel 10 DOEPS -> [[Prüfung des Antrags und Gewährung der Kompensation]] \\ Regelt die Folgen einer unrichtigen Erklärung bei der Beantragung der Kompensation.