====== Folgen einer Änderung der Verfahrenssprache während des Verfahrens ====== Regel 324 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Folgen einer Änderung der Verfahrenssprache während des Verfahrens und die Anforderungen an die Übersetzung von Schriftsätzen und Unterlagen. Regel 324 (1) EPGVO -> [[Antrag auf Änderung der Verfahrenssprache und Übersetzungskosten]] \\ In dem Antrag nach Regel 321.1 oder 323.1 ist anzugeben, ob und auf wessen Kosten vorhandene Schriftsätze und andere Unterlagen übersetzt werden sollen. Regel 324 (2) EPGVO -> [[Entscheidung bei Uneinigkeit über Übersetzungskosten]] \\ Können sich die Parteien nicht einigen, entscheidet der Berichterstatter beziehungsweise der Präsident des Gerichts erster Instanz gemäß Regel 323.3. ===== siehe auch ===== EPGVO -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] \\ Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.