====== Folgen der Überprüfung ====== Regel 319 (3) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) legt die möglichen Folgen einer Überprüfung durch den Präsidenten des Gerichts erster Instanz fest, einschließlich der Aufhebung oder Änderung der Entscheidung. **Regel 319 (3) EPGVO** Die Überprüfung durch den Präsidenten des Gerichts erster Instanz kann zur Aufhebung oder Änderung der Entscheidung führen, wenn festgestellt wird, dass die Entscheidung nicht im Einklang mit den Verfahrensregeln steht. ===== siehe auch ===== Regel 319 EPGVO -> [[Überprüfung durch den Präsidenten des Gerichts erster Instanz]] \\ Beschreibt die Überprüfung durch den Präsidenten des Gerichts erster Instanz.