====== Folgen der Rücknahme ====== Regel 265.2 EPGVO der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Folgen der Zulassung eines [[Rücknahmeantrag|Rücknahmeantrags]] [Regel 265 EPGVO -> [[Rücknahme]]], einschließlich der Beendigung des Verfahrens, der Aufnahme der Entscheidung in das Register und der Kostenentscheidung. **Regel 265.2 EPGVO** Wird die Rücknahme zugelassen, erlässt das Gericht: (a) eine Entscheidung, mit der das Verfahren für beendet erklärt wird; (b) eine Anordnung, dass die Entscheidung in das Register aufgenommen wird; (c) eine Kostenentscheidung gemäß Teil 1 Kapitel 5. Die Rücknahme der Klage durch den Kläger hat keine Auswirkungen auf etwaige Widerklagen. Das Gericht kann eine Widerklage auf Nichtigerklärung jedoch an die Zentralkammer verweisen. Folge der Zulassung der Klagerücknahme [-> [[Antrag auf Rücknahme]]] ist nach Regel 265.2 (a) und (b) EPGVO die Beendigung des Verfahrens sowie die Aufnahme der Entscheidung in das Register.((EPG, Lokalkammer München, Beschl. v. 7. Januar 2025 – UPC_CFI_504/2024)) Nach Regel 265.2 (c) EPGVO hat das Gericht zudem bei Zulassung der Klagerücknahme eine Kostentscheidung gemäß Teil 1 Kapitel 5 zu treffen. Für diese Entscheidung bedarf es keines Antrags der Parteien; sie ist auch ohne einen solchen zu erlassen. Äußern die Parteien, keine Entscheidung über die Kosten der Parteien zu beantragen, kann dies allerdings im Rahmen der zu treffenden Kostenentscheidung berücksichtigt werden. Diese Äußerung ist regelmäßig dahingehend zu verstehen, dass zwischen den Parteien keine Kostenerstattung stattfinden und jede Partei ihre eigenen Kosten tragen soll.((EPG, Lokalkammer München, Beschl. v. 7. Januar 2025 – UPC_CFI_504/2024)) Wird die Rücknahme zugelassen, so hat das Gericht: eine Entscheidung zu treffen, die das Verfahren für geschlossen erklärt; anzuordnen, dass die Entscheidung im Register eingetragen wird; und eine Kostenentscheidung gemäß Teil 1, Kapitel 5 zu erlassen.((EPG, Nordisch-Baltische Kammer, Beschl. v. 8. September 2023 – UPC_CFI_11/2023)) Eine Rücknahme ist bis zum Eintritt der Rechtskraft und daher auch nach Erlass einer erstinstanzlichen aber noch nicht rechtskräftigen Entscheidung möglich.((EPG, Lokalkammer München, Beschl. v. 10. Januar 2025 – UPC_CFI_9/2023)) ==== Kostenentscheidung ==== Gemäß Regel 265.2(c) EPGVO erlässt das Gericht bei Zulassung der Rücknahme eine Kostenentscheidung gemäß Teil 1, Kapitel 5. Ein Antrag einer Partei ist in dieser Hinsicht nicht erforderlich. Das gegenseitige Einvernehmen der Parteien kann bei der Kostenentscheidung berücksichtigt werden.((EPG, Lokalkammer München, Beschl. v. 10. Januar 2025 – UPC_CFI_152/2024)) Die Kostenentscheidung gemäß Regel 265.2(c) VerfO basiert auf den Grundsätzen des Artikels 69 EPGÜ [-> [[Kosten des Rechtsstreits]]]. Insbesondere ist die Regel "wer verliert, zahlt" anzuwenden, wobei auch unnötige Kosten gemäß Artikel 69 Abs. 3 EPGÜ gesondert berücksichtigt werden können.((EPG, Lokalkammer München, Beschl. v. 11. Oktober 2024 – UPC_CFI_300/2023)) Im Rahmen einer Kostenentscheidung nach Regel 265.2(c) VerfO oder Regel 360 VerfO ist es nicht Aufgabe des Gerichts, Beweisaufnahmen durchzuführen oder die Erfolgsaussichten des ursprünglichen Verfahrens abschließend zu bewerten.((EPG, Lokalkammer München, Beschl. v. 11. Oktober 2024 – UPC_CFI_300/2023)) Nach R. 265.2 (c) EPGVO bedarf es keiner [[Kostenentscheidung]], wenn ein [[Antrag auf Rücknahme der Klage]] gestellt wird, es sei denn, das Gericht hält eine solche Entscheidung für notwendig.((EPG, Lokalkammer München, Anordnung v. 23. Dezember 2024 – UPC_CFI_52/2023)) Wenn eine Partei einen [[Antrag auf Rücknahme]] im [[Kostenfestsetzungsverfahren]] stellt, ist anzuordnen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten zu tragen hat, sofern keine gegenteilige Entscheidung des Gerichts vorliegt.((EPG, Lokalkammer München, Anordnung v. 23. Dezember 2024 – UPC_CFI_52/2023)) Insofern R. 265.2(c) EPGVO eine Entscheidung über die Kosten gemäß Teil 1, Kapitel 5 EPGVO erfordert, berücksichtigt die Entscheidung die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung.((EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Beschl. v. 10. Januar 2025 – UPC_CFI_460/2024, UPC_CFI_658/2024)) ==== Gerichtskostenerstattung ==== Wird eine Klage vor Abschluss des schriftlichen Verfahrens zurückgezogen, so wird die Partei, die zur Zahlung der Gerichtsgebühren verpflichtet ist, – nach einem begründeten Antrag – normalerweise 60 % der festen und wertbezogenen Gerichtsgebühren erstattet (Regel 370.9 -> [[Rückerstattung von Gebühren]] und 370.11 EPGVO [-> [[Antrag auf Rückerstattung]]]). Die wertbezogene Gebühr hängt vom Wert der Verletzungsklage ab, der während des Zwischenverfahrens bestimmt wird.((EPG, Nordisch-Baltische Kammer, Beschl. v. 8. September 2023 – UPC_CFI_11/2023)) Da Regel 265 EPGVO, sei es direkt oder analog, anwendbar ist, wenn ein Antrag auf Zugang zu Dokumenten zurückgezogen wird, muss sein Verweis auf die Notwendigkeit, eine Kostenentscheidung zu treffen, als Erinnerung verstanden werden, dies zu tun, wenn es eine Rechtsgrundlage für die Erstattung von Rechtskosten gibt. Die Bestimmung selbst schafft keine Verpflichtung für eine Partei oder ein Mitglied der Öffentlichkeit, Kosten zu erstatten.((EPG, Nordische-Baltische Regionalkammer, Beschl. v. 21. Januar 2025 – UPC_CFI_380/2023)) ===== siehe auch ===== Regel 265 EPGVO -> [[Rücknahme]] \\ Erlaubt dem Kläger, die Rücknahme seiner Klage zu beantragen, und beschreibt die Bedingungen und Folgen der Rücknahme.