====== Folgen der Rücknahme ====== Regel 265 (2) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Folgen der Zulassung eines Rücknahmeantrags, einschließlich der Beendigung des Verfahrens, der Aufnahme der Entscheidung in das Register und der Kostenentscheidung. **Regel 265 (2) EPGVO** Wird die Rücknahme zugelassen, erlässt das Gericht (a) eine Entscheidung, mit der das Verfahren für beendet erklärt wird; (b) eine Anordnung, dass die Entscheidung in das Register aufgenommen wird; (c) eine Kostenentscheidung gemäß Teil 1 Kapitel 5. Die Rücknahme der Klage durch den Kläger hat keine Auswirkungen auf etwaige Widerklagen. Das Gericht kann eine Widerklage auf Nichtigerklärung jedoch an die Zentralkammer verweisen. ===== siehe auch ===== Regel 265 EPGVO -> [[Rücknahme]] \\ Erlaubt dem Kläger, die Rücknahme seiner Klage zu beantragen, und beschreibt die Bedingungen und Folgen der Rücknahme.