====== Folgen der Nichtvorlage von Beweismitteln ====== Regel 190.7 EPGVO legt fest, dass das Gericht das Versäumnis einer Partei, der Anordnung nachzukommen, berücksichtigen muss. **Regel 190.7 EPGVO** Kommt eine Partei der Anordnung der Beweisvorlage nicht nach, hat das Gericht dieses Versäumnis bei der Entscheidung über die in Rede stehende Angelegenheit zu berücksichtigen. ===== siehe auch ===== Regel 190 -> [[Anordnung der Beweisvorlage]] \\ Erlaubt dem Gericht, auf Antrag einer Partei die Vorlage von Beweismitteln durch die gegnerische Partei oder eine dritte Partei anzuordnen und beschreibt die Anforderungen an den Antrag.