====== Folgen der Nichterwiderung ====== Regel 235.3 EPGVO erläutert die Folgen, wenn der Berufungsbeklagte keine Berufungserwiderung einreicht. **Regel 235.3 EPGVO** Reicht der Berufungsbeklagte keine Berufungserwiderung ein, kann das Gericht eine mit Gründen versehene Entscheidung erlassen. ===== siehe auch ===== Regel 235 -> [[Berufungserwiderung]] \\ Beschreibt die Fristen und Bedingungen für die Einreichung der Berufungserwiderung durch den Berufungsbeklagten.