====== Folgen der Nichterfüllung von Anordnungen ====== Regel 103.2 EPGVO legt fest, dass der Berichterstatter eine Versäumnisentscheidung erlassen kann, wenn eine Partei einer Anordnung nicht innerhalb der festgesetzten Frist nachkommt. **Regel 103.2 EPGVO** Wenn eine Partei einer Anordnung des Berichterstatters nicht innerhalb der festgesetzten Frist nachkommt, kann der Berichterstatter eine Versäumnisentscheidung gemäß Regel 355 erlassen. ===== siehe auch ===== Regel 103 -> [[Vorbereitung der Zwischenanhörung]] \\ Legt fest, dass der Berichterstatter die Parteien auffordern kann, bestimmte Punkte zu präzisieren, Fragen zu beantworten, Beweismittel vorzulegen und Unterlagen einzureichen, um die Zwischenanhörung vorzubereiten.