====== Folgen der Nichtbefolgung ====== Regel 190 (7) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) gibt an, dass das Gericht das Versäumnis einer Partei, der Anordnung der Beweisvorlage nachzukommen, bei der Entscheidung über die in Rede stehende Angelegenheit berücksichtigen muss. **Regel 190 (7) EPGVO** Kommt eine Partei der Anordnung der Beweisvorlage nicht nach, hat das Gericht dieses Versäumnis bei der Entscheidung über die in Rede stehende Angelegenheit zu berücksichtigen. ===== siehe auch ===== Regel 190 EPGVO -> [[Anordnung der Beweisvorlage]] \\ Erlaubt dem Gericht, auf Antrag einer Partei die Vorlage von Beweismitteln durch die gegnerische Partei oder eine dritte Partei anzuordnen und beschreibt die Anforderungen an den Antrag.