====== Folgen der Nicht-Einreichung der Berufungserwiderung ====== Regel 235 (3) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Folgen der Nicht-Einreichung der Berufungserwiderung. **Regel 235 (3) EPGVO** Reicht der Berufungsbeklagte keine Berufungserwiderung ein, kann das Gericht eine mit Gründen versehene Entscheidung erlassen. ===== siehe auch ===== Regel 235 EPGVO -> [[Berufungserwiderung]] \\ Legt fest, dass der Berufungsbeklagte innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Berufungsbegründung eine Berufungserwiderung einreichen kann.