====== Förderung der gütlichen Einigung ====== Regel 11 (1) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt, dass das Gericht die Parteien zu jeder Zeit während des Verfahrens ermutigen kann, eine gütliche Einigung zu erzielen. **Regel 11 (1) EPGVO** Das Gericht kann die Parteien zu jeder Zeit während des Verfahrens ermutigen, eine gütliche Einigung zu erzielen. ===== siehe auch ===== Regel 11 EPGVO -> [[Streitbeilegung]] \\ Beschreibt die Möglichkeiten der Streitbeilegung, die das Gericht fördern kann.