====== Flexibilität der Verfahrensvorschriften ====== Präambel.4 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die flexible und ausgewogene Anwendung der Verfahrensvorschriften durch die Richter. **Präambel.4 EPGVO** Die Flexibilität ist dadurch zu gewährleisten, dass alle Verfahrensvorschriften mit dem erforderlichen Grad an Ermessen flexibel und ausgewogen angewandt werden, so dass die Richter das Verfahren möglichst effizient und kostensparend gestalten können. ===== siehe auch ===== EPGVO, Präambel -> [[Präambel]] \\ Präambel der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgericht.