====== Finanzordnung ======
**Artikel 33 (1) [[Satzung des einheitlichen Patentgerichts|EPG Satzung]]**: \\
Die Finanzordnung wird vom Verwaltungsausschuss erlassen. Sie wird vom Verwaltungsausschuss auf Vorschlag des Gerichts geändert.
**Artikel 33 (2) [[Satzung des einheitlichen Patentgerichts|EPG Satzung]]**: \\
Die Finanzordnung regelt insbesondere\\
a) die Art und Weise der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie der Rechnungslegung und Rechnungsprüfung;\\
b) die Art und Weise sowie das Verfahren, wie die Zahlungen und Beiträge, einschließlich der in Artikel 37 des Übereinkommens vorgesehenen ersten finanziellen Beiträge, dem Gericht zur Verfügung zu stellen sind;\\
c) die Vorschriften über die Verantwortung der Anweisungsbefugten und der Rechnungsführer sowie die entsprechenden Aufsichtsmaßnahmen und\\
d) die dem Haushaltsplan und dem Jahresabschluss zugrunde zu legenden allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätze.\\
===== siehe auch =====
Anhang 1 EPGÜ -> [[Satzung des einheitlichen Patentgerichts]] \\
EPGÜ -> [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] \\
EU-Patent -> [[Einheitliches europäisches Patent]] \\