====== Finanzierung des Zentrums ====== Artikel 39 des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] regelt die Finanzierung der Betriebskosten des Zentrums. **Artikel 39** Die Betriebskosten des Zentrums werden aus dem Haushalt des Gerichts finanziert. ===== siehe auch ===== EPGÜ, Teil 2 -> [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht#Teil 2: Finanzvorschriften|Finanzvorschriften]] \\ Regelt die finanziellen Bestimmungen des Gerichts, einschließlich der Finanzierung durch eigene Einnahmen und Beiträge der Vertragsmitgliedstaaten, sowie die Festsetzung und Überprüfung der Gerichtsgebühren.