====== Finanzierung des Haushalts durch Einnahmen und Beiträge ====== Artikel 36 (1) des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] beschreibt die Finanzierung des Haushalts des Gerichts durch eigene Einnahmen und erforderlichenfalls durch Beiträge der Vertragsmitgliedstaaten. **Artikel 36 (1)** Der Haushalt des Gerichts wird aus den eigenen Einnahmen des Gerichts und erforderlichenfalls — zumindest in der Übergangszeit nach Artikel 83 — aus Beiträgen der Vertragsmitgliedstaaten finanziert. Der Haushaltsplan muss ausgeglichen sein. ===== siehe auch ===== Artikel 36 -> [[Haushalt des Gerichts]] \\ Regelt die finanziellen Bestimmungen des Gerichts, einschließlich der Finanzierung durch eigene Einnahmen und erforderlichenfalls durch Beiträge der Vertragsmitgliedstaaten.