====== Finanzierung des Gerichts ====== Artikel 37 des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] regelt die Finanzierung des Gerichts, einschließlich der Deckung der Betriebskosten und der Beitragsbemessung während des Übergangszeitraums. Artikel 37 (1) -> [[Betriebskosten und Bereitstellung von Einrichtungen]] \\ Die Betriebskosten des Gerichts werden vom Haushalt des Gerichts gedeckt, und Vertragsmitgliedstaaten stellen die erforderlichen Einrichtungen und Verwaltungspersonal zur Verfügung. Artikel 37 (2) -> [[Erste finanzielle Beiträge der Vertragsmitgliedstaaten]] \\ Die Vertragsmitgliedstaaten leisten die ersten finanziellen Beiträge zur Errichtung des Gerichts am Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens. Artikel 37 (3) -> [[Bemessung der Beiträge während des Übergangszeitraums]] \\ Die Beiträge der Vertragsmitgliedstaaten während des ersten Übergangszeitraums bemessen sich nach der Zahl der europäischen Patente und der Klagen in ihren Hoheitsgebieten. Artikel 37 (4) -> [[Beiträge nach dem Übergangszeitraum]] \\ Nach dem Übergangszeitraum werden erforderliche Beiträge nach dem Verteilerschlüssel für die Jahresgebühren für europäische Patente festgelegt. ===== siehe auch ===== EPGÜ, Teil 2 -> [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht#Teil 2: Finanzvorschriften|Finanzvorschriften]] \\ Regelt die finanziellen Bestimmungen des Gerichts, einschließlich der Finanzierung durch eigene Einnahmen und Beiträge der Vertragsmitgliedstaaten, sowie die Festsetzung und Überprüfung der Gerichtsgebühren.