====== Finanzbeiträge der Vertragsmitgliedstaaten ====== Artikel 36 (4) des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] beschreibt die Bereitstellung besonderer Finanzbeiträge durch die Vertragsmitgliedstaaten. **Artikel 36 (4)** Ist das Gericht nicht in der Lage, mit seinen Eigenmitteln einen ausgeglichenen Haushalt zu erzielen, so stellen ihm die Vertragsmitgliedstaaten besondere Finanzbeiträge zur Verfügung. ===== siehe auch ===== Artikel 36 -> [[Haushalt des Gerichts]] \\ Regelt die finanziellen Bestimmungen des Gerichts, einschließlich der Finanzierung durch eigene Einnahmen und erforderlichenfalls durch Beiträge der Vertragsmitgliedstaaten.