====== Feststellung einer Verletzung ====== Artikel 64 (2) a des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht|Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht]] (EPGÜ) beschreibt die Maßnahme der Feststellung einer Verletzung. **Artikel 64 (2) a** Zu diesen Maßnahmen [Artikel 64 (2) EPGÜ -> [[Anordnung geeigneter Maßnahmen bei Patentverletzung]]] gehört die Feststellung einer Verletzung. ===== siehe auch ===== Artikel 64 (2) -> [[Maßnahmenkatalog bei Patentverletzung]] \\ Listet die möglichen Maßnahmen auf, darunter Feststellung einer Verletzung, Rückruf, Beseitigung der verletzenden Eigenschaft, Entfernung aus den Vertriebswegen oder Vernichtung.