====== Feststellung der Nichtverletzung ====== Regel 61 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Bedingungen und den Prozess zur Feststellung, dass eine konkrete oder beabsichtigte Handlung keine Patentverletzung darstellt. Regel 61.1 EPGVO -> [[Bedingungen für die Feststellung]] \\ Beschreibt die Bedingungen, unter denen das Gericht feststellen kann, dass eine Handlung keine Patentverletzung darstellt. Regel 61.2 EPGVO -> [[Gegen wen die Feststellungsklage zu richten ist]] \\ Erläutert, gegen wen die Feststellungsklage zu richten ist. Regel 61.3 EPGVO -> [[Ersetzung des eingetragenen Inhabers]] \\ Regelt die Ersetzung des eingetragenen Inhabers durch den Regel-8.5-Inhaber. ===== siehe auch ===== EPGVO, Teil 1, Abschnitt 3 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#ABSCHNITT 3 – KLAGE AUF FESTSTELLUNG DER NICHTVERLETZUNG|Klage auf Feststellung der Nichtverletzung]] \\ Behandelt die Einreichung und den Ablauf einer Klage auf Feststellung der Nichtverletzung eines Patents.