====== Feststellung der Identität und Wahrheitserklärung ====== Regel 178 (1) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Feststellung der Identität des Zeugen und die Abgabe einer Erklärung zur Wahrheit der Aussage. **Regel 178 (1) EPGVO** Nach Feststellung der Identität des Zeugen und vor Beginn seiner Vernehmung fordert der Vorsitzende Richter den Zeugen auf, folgende Erklärung abzugeben: „Ich erkläre und bekräftige feierlich, aufrichtig und wahrheitsgemäß, dass die Aussage, die ich machen werde, die Wahrheit ist, die ganze Wahrheit und nichts als die Wahrheit.“ ===== siehe auch ===== Regel 178 EPGVO -> [[Vernehmung von Zeugen]] \\ Beschreibt den Ablauf der Vernehmung von Zeugen, einschließlich der Feststellung der Identität des Zeugen und der Abgabe einer Erklärung zur Wahrheit der Aussage.