====== Festsetzung des Wertes der Verletzungswiderklage ====== Regel 60 (1) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt, dass der Wert der Verletzungswiderklage vom Berichterstatter im Zwischenverfahren durch Anordnung festgesetzt wird, unter Berücksichtigung des von den Parteien veranschlagten Wertes. **Regel 60 (1) EPGVO** Der Wert der Verletzungswiderklage wird vom Berichterstatter nach Regel 370.6 im Zwischenverfahren durch Anordnung festgesetzt, unter Berücksichtigung des von den Parteien veranschlagten Wertes. ===== siehe auch ===== Regel 60 EPGVO -> [[Bestimmung der streitwertabhängigen Gebühr für die Verletzungswiderklage]] \\ Legt fest, wie der Wert der Verletzungswiderklage bestimmt wird und wann eine streitwertabhängige Gebühr fällig wird.