====== Festsetzung des Wertes der Verletzungswiderklage ====== Regel 60.1 EPGVO beschreibt, wie der Wert der Verletzungswiderklage vom Berichterstatter im Zwischenverfahren festgesetzt wird. **Regel 60.1 EPGVO** Der Wert der Verletzungswiderklage wird vom Berichterstatter nach Regel 370.6 im Zwischenverfahren durch Anordnung festgesetzt, unter Berücksichtigung des von den Parteien veranschlagten Wertes. ===== siehe auch ===== Regel 60 -> [[Bestimmung der streitwertabhängigen Gebühr für die Verletzungswiderklage]] \\ Beschreibt die Bestimmung der streitwertabhängigen Gebühr für die Verletzungswiderklage.