====== Festsetzung des Wertes der Verletzungsklage ====== Regel 22 (1) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Festsetzung des Wertes der Verletzungsklage durch den Berichterstatter. **Regel 22 (1) EPGVO** Der Wert der Verletzungsklage wird vom Berichterstatter durch Anordnung gemäß Regel 370.6 unter Berücksichtigung des von den Parteien veranschlagten Wertes festgesetzt. ===== siehe auch ===== Regel 22 EPGVO -> [[Bestimmung der streitwertabhängigen Gebühr für die Verletzungsklage]] \\ Regelt die Festsetzung des Wertes der Verletzungsklage und die Berechnung der streitwertabhängigen Gebühr.