====== Festsetzung des Wertes der Klage auf Feststellung der Nichtverletzung ====== Regel 74.1 EPGVO beschreibt, wie der Wert der Klage auf Feststellung der Nichtverletzung vom Berichterstatter festgesetzt wird. **Regel 74.1 EPGVO** Der Wert der Klage auf Feststellung der Nichtverletzung wird vom Berichterstatter nach Regel 370.6 im Zwischenverfahren durch Anordnung festgesetzt, unter Berücksichtigung des von den Parteien veranschlagten Wertes. ===== siehe auch ===== Regel 74 -> [[Am Streitwert orientierte Gebühr für die Klage auf Feststellung der Nichtverletzung]] \\ Beschreibt die Bestimmung und Entrichtung der streitwertabhängigen Gebühr für die Klage auf Feststellung der Nichtverletzung.