====== Festsetzung des Wertes der Klage ====== Regel 74 (1) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt, wie der Wert der Klage auf Feststellung der Nichtverletzung vom Berichterstatter im Zwischenverfahren festgesetzt wird. **Regel 74 (1) EPGVO** Der Wert der Klage auf Feststellung der Nichtverletzung wird vom Berichterstatter nach Regel 370.6 im Zwischenverfahren durch Anordnung festgesetzt, unter Berücksichtigung des von den Parteien veranschlagten Wertes. ===== siehe auch ===== Regel 74 EPGVO -> [[Am Streitwert orientierte Gebühr für die Klage auf Feststellung der Nichtverletzung]] \\ Regelt die Festsetzung des Wertes der Klage auf Feststellung der Nichtverletzung und die Berechnung der streitwertabhängigen Gebühr.