plaintext ====== Festsetzung des Schadensersatzes ====== Regel 121 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) regelt die Bestimmungen zur Festsetzung des Schadensersatzes für Rechtsverletzungen. Regel 121 (1) EPGVO -> [[Einreichungsfrist für Schadensersatzantrag]] \\ Legt fest, dass der Antrag auf Festsetzung des Schadensersatzes innerhalb eines Jahres nach Zustellung der Endentscheidung in der Sache eingereicht werden muss. Regel 121 (2) EPGVO -> [[Inhalt des Schadensersatzantrags]] \\ Beschreibt die Angaben und Dokumente, die im Antrag auf Festsetzung des Schadensersatzes enthalten sein müssen, wie z.B. das Datum der Sachentscheidung und das Aktenzeichen. Regel 121 (3) EPGVO -> [[Gebühren für den Schadensersatzantrag]] \\ Erklärt, dass der Antragsteller die Festgebühr und gegebenenfalls die streitwertabhängige Gebühr für die Festsetzung von Schadensersatz entrichten muss. Regel 121 (4) EPGVO -> [[Streitwertabhängige Gebühr]] \\ Stellt fest, dass bei einem Wert der Klage über 500.000 EUR eine streitwertabhängige Gebühr anfällt. ===== siehe auch ===== EPGVO -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] \\ Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.